Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zertifikat, das Sie (z. B. beim LG H) zum Nachweis sicherer Kenntnisse der dt. Rechtssprache einreichen können.

Am Ende des Kurses (als Seminar oder Webinar) findet eine Prüfung statt. Jede/r TeilnehmerIn, die/der am gesamten Kurs teilgenommen hat und die Prüfung besteht, erhält ein Zertifikat, das ihr/ihm mit den Prüfungsergebnissen spätestens zwei Wochen nach dem Seminar zugeschickt wird. Das Zertifikat, das man nach bestandener Prüfung erhält, wird als Nachweis für sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (u. a. gemäß § 9 a Abs. 2 Nds. AGGVG) anerkannt. Unser Zertifikat wird in allen Bundesländern anerkannt.


So sieht das Zertifikat aus (bzw. der Kopf), das Sie nach bestandener Prüfung erhalten:

 

Die Teilnehmer unserer Seminare (bzw. Webinare) möchten Gerichtsdolmetscher und/oder Urkundenübersetzer werden und in dieser Liste aufgeführt werden: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/. In manchen Bundesländern heißen sie dann „allgemein beeidigter Dolmetscher“ und/oder „ermächtigter Übersetzer“ oder „öffentlich bestellt und beeidigt“ oder „allgemein vereidigt“

Hier sehen Sie, was in den verschiedenen Bundesländern verlangt wird: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Zulassungsvoraussetzungen.

Neben der persönlichen Eignung (geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, also man darf nicht verschuldet sein; man darf nicht ein Grundrecht verwirkt haben, man darf nicht vorbestraft sein) sind (im Rahmen des Nachweises der fachlichen Eignung) die Sprachkenntnisse (in Deutsch und der/den anderen Sprache(n) nachzuweisen und die sprachmittlerische Eignung nachzuweisen („Sprachmittler“ ist der Oberbegriff für „Dolmetscher“ und „Übersetzer“) und fundierte Kenntnisse der deutschen Rechtssprache – insbesondere auf den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts.

 

Hier die Vorschriften (der folgende Wortlaut ist der, der in einem Bundesland gilt; in den anderen Bundesländern sind sie ähnlich; lesen Sie sie nach!):
„Der Nachweis kann über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses erbracht werden, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird oder durch Vorlage qualifizierter Zeugnisse oder Bescheinigungen aus der Berufsausbildung oder langjährigen Berufsausübung. Nicht ausreichend ist die bloße Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren, Übungen und (Intensiv-)Kursen ohne qualifizierte Abschlussprüfung. Aus dem Zeugnis oder der Bescheinigung müssen sich Art und Umfang des vermittelten Stoffes und der abgelegten Prüfung explizit ergeben. Soweit die Kenntnisse der deutschen Rechtssprache im Verlauf eines (Fach-)Hochschulstudiums erworben wurden und dies im Abschlusszeugnis ohne nähere Erläuterung dokumentiert wird, ist die Vorlage der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Studien- und Prüfungsordnung, aus der sich Art und Umfang des vermittelten Stoffes und der abgelegten rechtssprachlichen Prüfung ergeben, zwingend erforderlich.

Für Antragsteller, die die erste juristische Staatsprüfung oder die Zwischenprüfung vor der ersten juristischen Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben oder die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Rechtspfleger gemäß § 2 Rechtspflegergesetz erfüllen, genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des Prüfungszeugnisses.“